Förderverein - Satzung    (Download als pdf)

" Vereins der Freunde, Förderer und Ehemaligen des
Friedrich- Schiller- Gymnasiums Calbe/S. e.V."

Fassung vom 9.11.2001  (Seite überarbeitet 23.06.2005 [12.03.2009], online 2007-11-12 ; akt.2013-10-09)
Aufnahmeantrag : (auch online) Kontaktformular

  Vorstand: Vorsitzender: Herr A. Sieche , stellv.Vorsitzender Herr E.Kiel  
Schriftführerin: Frau M.Schmidt , Finanzen: Herr T.Faltin  Ehemalige Herr M.Ulrich
 (erneut gewählt 2012-11-28)

   Jahresmitgliedsbeitrag : 24,00 Euro /erm. Beitrag für Schüler/Studenten/Azubis : 12,00 Euro    

   Bankverbindung : Salzlandsparkasse (BLZ: 800 555 00    BIC: NOLADE21SES)  
   Kto-Beiträge: 330 14 4596  IBAN: DE05 8005 5500 0330 1445 96 | Kto-Spenden: 330 14 4243  IBAN: DE30 8005 5500 0330 1442 43
 

Gläubiger-ID-Nr. im SEPA-Lastschriftverfahren: DE81 ZZZ 0000 09109 90

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

"Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des
Friedrich-Schiller- Gymnasiums Calbe/S. e. V. "

2. Er hat seinen Sitz in 39240 Calbe/S. .

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein macht sich zur Aufgabe, das Friedrich-Schiller-Gymnasium Calbe ausschließlich und unmittelbar in der Erziehungs- und Bildungsarbeit ideell und materiell zu unterstützen.
2. Zur Durchführung dieser Zwecke hält es der Verein für erforderlich,

  1. Mittel zur Förderung der arbeitstechnischen Voraussetzungen, der Gestaltung des schulischen Umfeldes, zur Würdigung herausragender Schülerleistungen u.ä. zur Verfügung zu stellen,
  2. die enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen und
  3. den Kontakt zwischen ehemaligen Schülerinnen und Schülern der Schule wachzuhaltend.

3. Er verfolgt diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Anlage 1 zu § 48, Abs. 2, der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung, Abschnitt 4.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Einzelpersonen und juristische Personen sein, welche die Ziele des Vereins befürworten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die aktive Mitgliedschaft versteht sich in der aktiven Mitwirkung der Zielsetzung des Vereins und beinhaltet auch das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung. Die passive Mitgliedschaft versteht sich in der passiven Förderung des Vereins und schließt das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung aus.

Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung eines Jahresbeitrages.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat;
  2. Tod.

§ 4 Mitgliederbeitrag

1. Die Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe. Die Mitglieder bzw. Spender erhalten vom Vorstand für die gezahlten Beiträge und darüber hinaus dem Verein zugesandten Spendenbeiträge steuerbegünstigte Quittungen. Jedes Vereinsmitglied sollte sich damit einverstanden erklären, dass der Beitrag per Bankeinzug erhoben wird.

2. Personen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Er wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 5 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, insbesondere auch nicht etwa eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem weiteren Mitglied.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Schulleiter des Friedrich-Schiller-Gymnasiums Calbe ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

4. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

5. Ergibt sich im Vorstand bei Beschlüssen, für die einfache Stimmenmehrheit genügt, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende seiner Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand durch Kooption ergänzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat wenigstens jedes Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Versammlungstermin müssen wenigstens 10 Tage liegen.

2. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht für den abgelaufenen Zeitraum seit der letzten Versammlung zu geben. Das Gleiche gilt für die Jahresabschlüsse.

3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden.

§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zur Sitzung erschienen sind.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

1. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bis zum Betrag von 500,00 Euro im Einzelfall entscheidet der erste Vorsitzende mit Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Für die Verwendung des Vereinsvermögens von mehr als 500,00 Euro im Einzelfall entscheidet der beschlussfähige Vorstand.

2. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind zweckgebundene Mittel, die dem satzungsgemäßen Verwendungszweck entsprechen ( Spenden, sonstige Zuwendungen ). Der erste Vorsitzende entscheidet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ( in der Regel dem Schulleiter / 2. Vorsitzender) darüber im Rahmen der Auflagen für diese zweckgebundenen Mittel.

3. Das Vorschlagsrecht für Verwendungen des Vermögens steht insbesondere dem jeweiligen Leiter des Friedrich-Schiller-Gymnasiums Calbe zu. Darüber hinaus haben die Mitgliederversammlung und Einzelmitglieder ein Vorschlagsrecht.

§ 11 Kassenführung

.1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. 

2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskassen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Dieser ist Grundlage für die Entlastung des Vorstande.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für derartige Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

2. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall seines Gemeinnützigkeitszweckes fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Schulträger, der es für die Erziehungs- und Bildungsarbeit unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Anlage 1 zu § 48, Abs. 2, der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung, Abschnitt 4, zu verwenden hat.

Calbe/S., den 09.11.01  (adapted by drwm©2k2....2k13-12-19)

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